Donnerstag, 2. September 2021

Fünfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Der Senat von Berlin hat am 31. August 2021 die Fünfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 4. September 2021 in Kraft treten. Mit Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutz-maßnahmenverordnung wird die Geltungsdauer der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 2. Oktober 2021 verlängert.Mit der Änderungsverordnung nimmt der Senat folgende wesentliche Änderungen vor:
  • Ausweitung der Ausnahme von der Testpflicht für Berliner Schülerinnen und Schüler auf alle Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden in § 6 Absatz 3.
  • Die Absonderungszeit wird in § 7 im neuen Absatz 7 von 14 auf fünf Tage herabgesetzt, sofern Schülerinnen und Schüler enge Kontaktpersonen von positiv getesteten anderen Schülerinnen und Schülern sind. Abweichende Regelungen der Gesundheitsämter sind insofern unzulässig.
  • Im neuen § 14a werden Vorgaben zum Infektionsschutz für die Wahlen und Abstimmungen am 26. September 2021 geregelt.
  • Beim Besuch von geschlossenen Räumen von Gaststätten und Kantinen werden die Verantwortlichen verpflichtet, Nachweise zur Testung, Impfung oder Genesung zu überprüfen und bei fehlendem Nachweis den Zutritt zu verweigern, § 18 Absatz 1.
  • Testpflicht für Funktionspersonal bei Veranstaltungen, § 22.
  • Neufassung der Vorgaben der Schutz- und Hygienemaßnahmen für Beschäftigten- und Personalvertretungen, § 23.
  • Ermöglichung der Öffnung von Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen für Geimpfte und Genesene (2G), § 34 Absatz 1.
  • Ausnahme vom Verbot von Aufgüssen und Dampfbädern in Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen für Geimpfte und Genesene (2G), § 34 Absatz 2.
  • Änderung der Vorgaben für den Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen:
    • Ausnahme von der Testpflicht beim Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
    • Krankenhaus: Allgemeine FFP2-Masken Pflicht für Personal und Besuchende.
    • Krankenhaus: FFP2-Masken Pflicht für Patentinnen und Patienten außerhalb des Zimmers oder bei Besuch.

Quelle: Presse- und Informationsamt des Landes Berlin pressestelle@sengpg.berlin.de<mailto:pressestelle@sengpg.berlin.de